Prozess- und Begriffsbestimmungen — Anwendung „Cannaleo Praxis”

Diese Prozess- und Begriffsbestimmungen (nachfolgend „Dokument F”) sind die verbindliche, zentrale Beschreibung des Ablaufs und der Begriffe der Anwendung „Cannaleo Praxis”. Sie werden in den Nutzungsvertrag (Dokument A), die AGB für Ärzte (Dokument B), die AGB für Patienten (Dokument D) und die Behandlungsverträge (Behandlungsvertrag I und Behandlungsvertrag II) einbezogen und sind für den Patienten vor Vertragsschluss zugänglich. Die entscheidungserheblichen Punkte zeigt die Anwendung dem Patienten im Buchungsflow vor der jeweiligen Bestätigung aktiv an.

Rangfolge: Für das Vertragsverhältnis zwischen Cannaleo und dem Auftraggeber gilt in datenschutzrechtlichen Fragen Dokument C vorrangig, soweit Dokument A nicht ausdrücklich etwas Abweichendes bestimmt; im Übrigen gilt Dokument A vor Dokument B und Dokument F. Für das Plattformnutzungsverhältnis zwischen Cannaleo und dem Patienten gilt Dokument D vor Dokument F. Für das Behandlungsverhältnis zwischen Arzt und Patient gelten die jeweils einschlägigen Behandlungsverträge vor Dokument F; für den Regelungsgegenstand des Behandlungsvertrags II geht Behandlungsvertrag II den entsprechend einbezogenen Regelungen von Behandlungsvertrag I vor. Soweit Dokument D und die Behandlungsverträge denselben Behandlungsprozess beschreiben, geht die speziellere Regelung des jeweils einschlägigen Behandlungsvertrags vor.

(1) Behandlungsvertrag I (Termin und Konsultation) und Behandlungsvertrag II (ärztliche Verordnung und elektronisches Privatrezept) sind zwei rechtlich eigenständige Verträge im Sinne von § 630a BGB. Bei der Terminbuchung werden Behandlungsvertrag I und Behandlungsvertrag II gleichzeitig durch die aktive Bestätigung einer gemeinsamen, ausdrücklich bezeichneten, nicht vorangekreuzten Checkbox geschlossen. Im Fall eines Folgerezepts ohne erneute Konsultation wird ausschließlich Behandlungsvertrag II durch eine gesonderte aktive Bestätigung geschlossen.

(2) Im Rahmen dieser Bestimmungen gelten folgende Begriffe:

Buchungsflow: der in der Anwendung geführte, schrittweise Ablauf der Terminbuchung, Konsultation, Verordnung und Zahlung einschließlich der zugehörigen Hinweis- und Einwilligungsdokumentation.

Negativhinweis: der ausdrückliche Hinweis auf das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts (§ 312 Abs. 2 Nr. 7 BGB).

Blockiergebühr: die vorab zu leistende Sicherungszahlung in Höhe der Ausfallpauschale zur Sicherung des gebuchten Termins.

Ausfallpauschale: der pauschalierte Betrag, der bei Nichterscheinen ohne rechtzeitige Absage anfällt.

Folgerezept: ein eigenständig ausgestelltes elektronisches Privatrezept ohne erneute Konsultation (Behandlungsvertrag II).

Qualifizierte elektronische Signatur (QES): die elektronische Signaturleistung, mit der über die Anwendung signierbare Dokumente signiert werden. Die Abrechnung der QES- und Rezeptworkflow-Funktionen richtet sich nach Dokument A § 2 Abs. 2 und der jeweils gültigen Preisliste.

Anwendungseigene Schnittstelle: die Schnittstelle, über die das elektronische Privatrezept übermittelt wird. Eine Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) bzw. an gematik-Fachdienste besteht nicht; eine elektronische Gesundheitskarte (eGK) wird nicht verwendet.

(1) Der Ablauf des Behandlungsvertrags I gliedert sich wie folgt: Negativhinweis → Bestätigung durch den Patienten (aktive Checkbox) → Zahlung der Blockiergebühr in Höhe der Ausfallpauschale als Vorab-Sicherung → Terminsicherung.

(2) Bei rechtzeitiger Absage des Termins (mindestens vierundzwanzig (24) Stunden vor dem gebuchten Termin, § 4) wird die Blockiergebühr dem Patienten vollständig zurückerstattet.

(3) Bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung des Termins wird die Blockiergebühr auf die GOÄ-Rechnung für die Konsultation angerechnet.

(4) Bei Nichterscheinen ohne rechtzeitige Absage wird die Blockiergebühr als Ausfallpauschale per gesonderter Rechnung einbehalten (§ 4).

(1) Bei der Terminbuchung kommt Behandlungsvertrag II gleichzeitig mit Behandlungsvertrag I durch die aktive Bestätigung einer gemeinsamen, ausdrücklich bezeichneten, nicht vorangekreuzten Checkbox zustande. Im Fall eines Folgerezepts ohne erneute Konsultation kommt ausschließlich Behandlungsvertrag II durch eine gesonderte aktive Bestätigung zustande. Gegenstand ist die eigenständige ärztliche Prüfung, ob eine Verordnung angezeigt ist, und — ausschließlich im Fall einer positiven ärztlichen Verordnungsentscheidung — die Ausstellung, Signierung und Übermittlung des elektronischen Privatrezepts. Der jeweilige Ablauf beginnt mit: Negativhinweis → Bestätigung durch den Patienten (aktive Checkbox) → ärztliche Prüfung. Im Fall einer positiven ärztlichen Verordnungsentscheidung folgen: Signierung (QES) → Übermittlung des elektronischen Privatrezepts über die anwendungseigene Schnittstelle (unabhängig vom Zahlungseingang) → Anzeige der GOÄ-Rechnung (vor dem Zahlungsvorgang) → Zahlung. Im Fall einer negativen Verordnungsentscheidung folgen: Mitteilung der ärztlichen Entscheidung an den Patienten → Anzeige der GOÄ-Rechnung für die eigenständige ärztliche Verordnungsprüfung (vor dem Zahlungsvorgang) → Zahlung; eine Signierung und Rezeptübermittlung erfolgen nicht. Die Vergütung der eigenständigen ärztlichen Verordnungsprüfung entsteht unabhängig vom Ergebnis der Prüfung.

(2) Der Behandlungsvertrag II ist auch als eigenständiges Folgerezept ohne erneute Konsultation möglich.

(3) Die Erstindikation wird stets im Rahmen einer synchronen Video- oder Präsenzkonsultation (Behandlungsvertrag I) gestellt; sie erfolgt nicht über den Folgerezept-Workflow. Das Folgerezept ist ausschließlich bei dem Arzt aus eigener vorheriger Behandlung bekannten Patienten in laufender Behandlung mit regelmäßiger Indikationsprüfung zulässig.

(1) Die Absagefrist beträgt vierundzwanzig (24) Stunden vor dem gebuchten Termin.

(2) Rechtsgrundlage der Ausfallpauschale ist der Annahmeverzug (§ 615 Satz 1 BGB über § 630b BGB).

(3) Die Ausfallpauschale ist eine Schadenspauschalierung (§ 309 Nr. 5 BGB) und keine Vertragsstrafe.

(4) Dem Patienten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist (§ 309 Nr. 5 lit. b BGB).

(5) Bei unverschuldeter Verhinderung entfällt die Ausfallpauschale (Exkulpation).

(6) Die Ausfallpauschale wird per gesonderter Rechnung geltend gemacht (keine GOÄ-Rechnung). Ein Einbehalt erfolgt erst nach Erteilung dieser Rechnung.

(1) Die Fälligkeit des ärztlichen Honorars tritt erst mit Erteilung der Rechnung ein (§ 12 Abs. 1 GOÄ).

(2) Die GOÄ-Rechnung wird stets vor Auslösung des Zahlungsvorgangs angezeigt.

(3) Nach Abschluss der Buchung übermittelt die Anwendung dem Patienten eine Bestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (E-Mail), die den Negativhinweis, die erteilten Einwilligungen sowie — soweit zu diesem Zeitpunkt bereits erstellt — die GOÄ-Rechnung enthält.

(1) Die Übermittlung des elektronischen Privatrezepts erfolgt stets unabhängig vom Zahlungseingang des Patienten.

(2) Im Fall einer positiven ärztlichen Verordnungsentscheidung erfolgt die ärztliche Honorarabrechnung erst nach Versand des Privatrezepts. Im Fall einer negativen Verordnungsentscheidung erfolgt sie nach Abschluss und Mitteilung der ärztlichen Prüfung; eine Signierung und Rezeptübermittlung erfolgen nicht.

(3) Das elektronische Privatrezept wird ausschließlich über die anwendungseigene Schnittstelle bereitgestellt und übermittelt. Die Auswahl der Apotheke erfolgt ausschließlich durch den Patienten. Wählt der Patient eine angeschlossene Apotheke, kann das elektronische Privatrezept technisch an die vom Patienten ausgewählte Apotheke weitergeleitet werden. Bei Wahl einer nicht angeschlossenen Apotheke wird das elektronische Privatrezept dem Patienten über den hierfür vorgesehenen patientenseitigen Ausgabekanal zur eigenständigen Vorlage oder Weitergabe bereitgestellt.

(1) Der Patient wählt die Apotheke, bei der das elektronische Privatrezept eingelöst werden soll, selbst aus. Die Auswahl der Apotheke erfolgt ausschließlich durch den Patienten. Eine Auswahl durch den Arzt oder durch Cannaleo findet nicht statt.

(2) Wählt der Patient eine an die anwendungseigene Schnittstelle angeschlossene Apotheke, kann das elektronische Privatrezept technisch an die vom Patienten ausgewählte Apotheke weitergeleitet werden.

(3) Wählt der Patient eine nicht an die anwendungseigene Schnittstelle angeschlossene Apotheke, wird ihm das elektronische Privatrezept über den hierfür vorgesehenen patientenseitigen Ausgabekanal zur eigenständigen Vorlage oder Weitergabe bereitgestellt. Ein Papierausdruck ist eine Wiedergabe des elektronischen Privatrezepts; seine konkrete Funktion im Einlöseprozess wird dem Patienten in der Anwendung eindeutig angezeigt.

(4) Der Empfang elektronischer Privatrezepte ist für angeschlossene Apotheken unentgeltlich. Weder der Arzt noch Cannaleo erhalten für die technische Weiterleitung eines elektronischen Privatrezepts an eine Apotheke ein Entgelt oder einen sonstigen Vorteil.